Wir vom health innovation hub wollten einmal – fernab technischer Raffinessen und datenschutzrechtlichem Kalkül – klären, was die elektronische Patientenakte eigentlich den Ärzt:innen bringt, was Patient:innen dürfen und wie die ePA überhaupt funktioniert?
Und das ist nur ein Ausschnitt dessen, was mit der ePA einhergehen kann. Die Einführung der ePA ist ein Meilenstein. Ärzt:innen erfassen auf einen Blick alle relevanten Gesundheitsdaten; so bleibt Zeit für Patient:innen und Behandlung, statt Wühlen in unvollständigen Papierakten. Patienten können jederzeit ihren Gesundheitsstatus einsehen und haben alle wichtigen Dokumente parat.
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“In unserem komplexen, leistungsfähigen Gesundheitswesen ist die bessere Verfügbarkeit von Informationen aus Vorbehandlungen von entscheidender Bedeutung für Arzt und Patient. Für einen schnelleren Überblick in der Behandlungssituation, für noch mehr Sicherheit und Qualität bei Diagnostik und Therapie und nicht zuletzt zur Entlastung von unsinnigen, oft zeitraubenden und fehlerprovozierenden Mehrfachdokumentationen.” (Dr. med. Philipp Stachwitz) |
Dreifacheinwilligung und DSGVO-Konformität
Versicherte können mit der ePA bereits 2021 datenschutzkonform ihre Daten in einer sicheren Umgebung verwalten. Von einem „Alles-Oder-Nichts-Prinzip“ zu sprechen ist irreführend. Man hat bei den oftmals undifferenzierten Darstellungen das Gefühl, dass alle Leistungserbringer alle Daten eines Versicherten einsehen könnten und Versicherte sich nicht mehr frei entscheiden könnten, ob gewisse Behandler Zugriff oder keinen Zugriff auf die Daten in der ePA haben. Das ist mitnichten so.
Ab dem ersten Tag ist die ePA mit einer Dreifacheinwilligung versehen. Das bedeutet, dass Patienten zum einen aktiv entscheiden, überhaupt eine ePA anlegen zu lassen. Die Patient:innen müssen zweitens aktiv entscheiden bestimmte Dokumente in die ePA aufnehmen zu lassen, und legen dann drittens konkret und individuell fest, welcher Leistungserbringer mit seinen Gehilfen auf die ePA zugreifen darf. Lediglich eine weiterführende Feinjustierung, mit der Patient:innen steuern können, welches Einzeldokument der freigeschaltete Arzt anschauen kann, kommt erst ab 2022.
Wer nicht will, dass sein Zahnarzt Kenntnis der psychischen Leidensgeschichte erhält, hat im Umgang mit der ePA von Anfang an drei gleichermaßen legitime Möglichkeiten:
- Man wartet mit der Anlage einer ePA noch ein Jahr, oder
- Anlage einer ePA und man entscheidet dort die Befunde zu seiner psychischen Leidensgeschichte nicht aufzunehmen bzw. den Psychiater nicht freizuschalten, oder
- Man berechtigt den Zahnarzt nicht auf die ePA zuzugreifen.
Damit bestehen ausreichend Möglichkeiten die Privatsphäre zu schützen. Unabhängig davon ändert sich nichts an dem bestehenden Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient: die berufsmäßige Schweigepflicht bleibt natürlich ebenfalls weiterhin bestehen.
Alles DSGVO-konform sagt auch das Rechtsgutachten der Kanzlei Redeker/Sellner/Dahs
Vereinbarkeit der Regelungen zur elektronischen Patientenakte (ePA) nach dem Patienten-Datenschutz-Gesetz (PDSG) mit europäischem Datenschutzrecht
Rechtsgutachten im Auftrag des
health innovation hub
Auch Bundesärztekammer-Präsident Klaus Reinhardt kommt im Handelsblatt zu dieser Einschätzung und lässt sich zitieren: „Der Datenschutz muss absolute Priorität haben, deshalb ist auch das vorgelegte Rechtsgutachten so wichtig. Jetzt sollten sich Patienten und Ärzte den Nutzen einer digitalen Patientenakte klarmachen.“ Handelsblatt-Artikel
Technische Raffinessen und alle Fragen zur Einführung
beantwortet die gematik auf ihrer Seite
So startet die ePA in die Realität
Wer es gerne doch noch ein bisschen ausführlicher hätte -> auf der Seite des Bundesgesundheitsministerium finden Sie weitere Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um die ePA.
Offizielles zur ePA
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